Instrumente mit Elfenbeinklaviatur

Was ist nach dem momentanem Stand erlaubt und was nicht?

Interview von Christian Fischer mit der Redaktion des Fachmagazin “PIANONews” – 06 / 2023

Das Thema Elfenbein bei Klavieren und Flügeln ist in den vergangenen zwei Jahren immer wieder diskutiert und widersprüchlich kommentiert worden. Es geht dabei um eine neue Artenschutzrichtlinie der Europäische Union, nach der Elfenbein bei Instrumenten nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen gehandelt werden darf. Elfenbein wurde über lange Zeit als Tastenbelag eingesetzt, da es eine offenporige Struktur besitzt und als natürliches Material auch den Handschweiß absorbiert. Mittlerweile ist es längst durch neue künstliche Materialien ersetzt worden. Doch wie verhält man sich nun richtig, wenn man beispielsweise sein altes Instrument mit Elfenbeinklaviatur veräußern will?

Christian Fischer, Inhaber vom PIANO-FISCHER Klavierhaus, hat sich diesem Thema einmal genauer angenommen und berichtet, was beachtet werden muss.

Lieber Leser,
dieser Beitrag ist eine Zusammenfassung der aktuellen Situation für Instrumente mit Elfenbein in der EU. Da mir in den vergangenen ein bis zwei Jahren sehr unterschiedliche Meinungen zu dem Thema zugetragen wurden, ist dieser Beitrag eine Bestandsdarstellung der Regeln, die aktuell gelten. Ich versuche, den Text so neutral und wertungsfrei wie möglich zu halten, um auf den aktuellen Sachverhalt hinzuweisen. Es geht mir hierbei nicht um richtig oder falsch, ob man es besser machen kann oder nicht, sondern darum, Ihnen eine Hilfestellung zu geben, an wen man sich wenden muss, wenn zu Hause ein Instrument mit Elfenbeinklaviatur vorhanden ist.

Generell kann ich natürlich nur empfehlen, sich bei Fragen an einen Klavierbauer Ihres Vertrauens zu wenden, da die meisten von uns schon Erfahrungen mit den neuen Regeln machen durften.

Zusammenfassung der Ereignisse

Seit dem 19. Januar 2022 gilt in der Europäischen Union (EU) ein weitgehendes Verbot des Handels mit Elfenbein. Bereits zuvor war die Einfuhr von neuem Elfenbein aus der Zeit nach 1990 ausnahmslos verboten, während für Elfenbein aus den Jahren vor 1990 Ausnahmegenehmigungen für den Handel möglich waren. Jetzt wurden strengere Regeln eingeführt: Der Handel mit verarbeitetem Elfenbein ist nur noch erlaubt, wenn das entsprechende Objekt aus den Jahren vor 1947 stammt und ein Zertifikat vorliegt. Für Musikinstrumente liegt die Grenze bei dem Jahr 1975. Rohelfenbein darf nur noch in Ausnahmefällen zur Reparatur antiker Objekte verwendet werden, ansonsten ist jeglicher Handel damit verboten.

Trotz dieser Maßnahmen floriert der illegale weltweite Handel mit Wildtierprodukten weiterhin, insbesondere die Nachfrage nach Elfenbein ist derzeit wieder besonders hoch. Dies führt zu einem Anstieg der Wilderei, bei der jährlich etwa 20.000 bis 30.000 Elefanten in Afrika getötet werden. Auf dem Schwarzmarkt werden pro Kilogramm Stoßzahn bis zu 1000 Euro gezahlt.
Schon 1975 wurde mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen CITES ein internationaler Schritt unternommen, um den illegalen Handel mit wild lebenden Tierarten zu unterbinden. Am 17. Oktober 1989 wurde schließlich der internationale Handel mit Elfenbein durch dieses Abkommen verboten, allerdings gab es auch hier zahlreiche Ausnahmen.

Der WWF berichtete, dass allein zwischen 2014 und 2015 der EU-Zoll insgesamt 1.258 Stoßzähne entdeckte, die illegal hauptsächlich von der EU nach Asien exportiert werden sollten. Tierschützer haben in der Vergangenheit die laxen Einfuhrbedingungen der EU kritisiert, die es ermöglichten, neueres Elfenbein mit gefälschten Zertifikaten in die EU einzuführen, um es anschließend wieder zu exportieren. Die neuen Maßnahmen sollen nun dazu dienen, die Versäumnisse der Vergangenheit zu beheben. (Quelle: National Geographic)


Das Bundesamt für Naturschutz (BfN) ist für die konkrete Umsetzung internationaler Naturschutzabkommen in Deutschland verantwortlich. So erteilt das BfN als Vollzugsbehörde auch Genehmigungen für die Ein- und Ausfuhr geschützter Arten und Produkte wie Elefanten-Elfenbein. Die rechtlichen Rahmenbedingungen geben das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA bzw. CITES) und seine Umsetzung im EU-Recht vor.

Das bedeutet: Im Falle von Elfenbein gilt zwar EU-Recht, dieses wird aber in Deutschland vom Bund umgesetzt. Das Ärgerliche ist (ja, hier erlaube ich mir doch eine Wertung), dass Naturschutz in Deutschland in der Verantwortung der Bundesländer liegt. Zur Umsetzung wiederum sind die einzelnen Regierungsbehörden zuständig. Das heißt nicht nur, dass die Gebühren beispielsweise in Bayern und Hamburg unterschiedlich sein können, sondern auch, dass innerhalb des Bundeslandes die Regierungsbezirke die Fälle unterschiedlich behandeln. Es gibt also keine einheitliche Gebührenregel für Handelsbescheinigungen in Deutschland. Auch die Zeit für die Erlangung einer Genehmigung kann im Vergleich zwischen den Bezirken sehr unterschiedlich sein.


Was konkret bedeutet das für den Besitz eines Klaviers/Flügels mit Elfenbein?

Instrumente die nach 1975 gebaut wurden und Elfenbein verbaut haben, sind nicht legal. Das betrifft auch bereits ausgestellte Vermarktungsbescheinigungen für Elefanten-Elfenbein. Diese verloren mit dem 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit (Artikel 11 Absatz 4a VO (EG) Nr. 865/2006). (Quelle: Bund für Naturschutz)

Der Bund Deutscher Klavierbauer (BDK) hat das von einer Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen. Privatpersonen dürfen diese Instrumente weiter nutzen. Aber jede gewerbliche Nutzung, auch das Unterrichten an solchen Instrumenten, ist nicht legal.
Wenn Sie ein solches Instrument mit einem Elfenbeinklaviaturbelag außer Landes transportieren wollen, muss das Elfenbein vorher entfernt werden. Das gleiche gilt für jede Art von Wertschöpfungstiefe (Verkauf/Vermietung etc.). Dies ist aber mit Ihrer unteren Umweltschutzbehörde zu klären. Hier gibt es je nach Regierungsbehörde noch keinen klaren Umgang. Was wichtig ist: Die Instrumente dürfen weiterhin vom Klavierbauer und Klavierstimmer gewartet werden.
Bei Instrumenten, die vor 1975 gebaut wurden, wird das Ganze etwas komplizierter. Diese Instrumente dürfen nämlich auch weiterhin gewerblich genutzt werden, wenn ein aktuelles CITIES-Dokument vorliegt. Die CITIES-Bescheinigung wird ebenfalls von der unteren Umweltschutz behörde eines Regierungsbezirkes ausgestellt. Generell ist man als Halter des Instruments in der Beweispflicht, dass das verbaute Elfenbein original ist und rechtlich einwandfrei angeschafft wurde. Hier wird es schwierig, wenn ein Instrument von einem Hersteller gebaut wurde, der nicht mehr existiert, oder wenn es keine Buchführung zu dem entsprechenden Instrument mehr gibt. Die Behörde kann dann einen Sachverständigen berufen, welcher das Elfenbein auf sein Alter prüft.


Instrumente verkaufen/kaufen: Hier kommt jetzt eine Vermarktungsbescheinigung ins Spiel. Diese wird ebenfalls von den unteren Umweltschutzbehörden ausgestellt. Der Verkäufer hat hier die Pflicht, eine Vermarktungsbescheinigung beizubringen, nicht der Ankäufer! Für jede kommerzielle Wiederausfuhr ist mit dem Antrag eine formgebundene Ausnahme vom Vermarktungsverbot nach Artikel 8 Absatz 1 und 3 der VO (EU) Nr. 338/ 97 (Vermarktungsbescheinigung) der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Bereits ausgestellte Vermarktungsbescheinigungen für Elefanten-Elfenbein verloren – auch in diesem Fall – am 19. Januar 2023 ihre Gültigkeit (Artikel 11 Absatz 4a VO (EG) Nr. 865/2006). (Quelle BfN)

Die Vermarktung von Elfenbeinprodukten innerhalb der EU soll nur noch für nachweisliche Antiquitäten (Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe e) VO (EG) Nr. 865/2006) sowie für „Musikinstrumente aus der Zeit vor 1975“ erlaubt werden. (Quelle BfN)