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    1. Ist der Besteller ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betriebe seines Handelsgeschäftes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Lieferant aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller hat.
    2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
    3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferant den Liefergegenstand vom Besteller herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Kauf bestmöglich verwerten. Verlangt der Lieferant die Herausgabe des Liefergegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten – es sei denn, sie beruhen auf dem Vertrag – verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich an den Lieferanten herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Besteller. Der Verwertungserlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten des Lieferanten auf den Kaufpreis oder sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen des Herstellers gutgebracht.
      Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherheitsübereignung Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Herstellers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie eine Veränderung zulässig.
      Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Veränderungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechtes einer Werkstatt, hat der Besteller dem Lieferanten sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
    4. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Zeit des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Lieferanten vorgesehenen Ordnungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Lieferanten oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Lieferanten anerkannte Werkstatt ausführen zu lassen.
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